Blog
2021: Höhere Bemessungs- und Versicherungspflichtgrenze
Viele Arbeitnehmer müssen sich im Jahr 2020 auf steigende Sozialabgaben einstellen, denn Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze werden angehoben. Auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 Prozent. Was bedeutet das für Versicherte?
Mit Jahresbeginn 2021 steigt die so genannte Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung von 56.250 Euro auf 58.050 Euro, was einem monatlichen Brutto von 4.837,50 Euro entspricht. Auf Gehalt bis zur dieser Höhe werden Krankenversicherungsbeiträge berechnet, nur der darüber hinausgehende Gehaltsanteil bleibt anrechnungsfrei. Außerdem steigt die Versicherungspflichtgrenze, ab der Angestellte sich privat krankenversichern können, und zwar von bisher 62.550 Euro auf 64.350 Euro. Wer zwölf Gehälter im Jahr bekommt, kann dann ab einem durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalt von 5.362,50 Euro in die Private wechseln (bisher: 5.212 Euro). Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze werden jährlich von der Bundesregierung beschlossen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt mit dem Jahreswechsel von bisher 1,1 auf 1,3 Prozent. Dieser Zusatzbeitrag ist eine rechnerische Größe und wird jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit geschätzt, als Basis dienen die voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen der gesetzlichen Kassen im folgenden Kalenderjahr. Allerdings legt jede Krankenkasse selbst fest, wie hoch ihr Zusatzbeitrag tatsächlich ausfällt und viele Kassen haben genügend Rücklagen, um den Beitrag stabil zu halten.
Für steigende Sozialversicherungsabgaben sorgt auch die neue Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und der Arbeitslosenversicherung. Hier gelten in den neuen und alten Bundesländern unterschiedliche Werte. Die Bemessungsgrenze West steigt mit Jahresbeginn 2021 von 82.800 Euro auf 85.200 Euro, das entspricht 7.100 Euro im Monat. In Ostdeutschland gilt 2021 eine Bemessungsgrenze von monatlich 6.700 Euro beziehungsweise 80.400 Euro im Jahr (2020: 77.400 Euro).