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Einbruchschäden am Gebäude: Welcher Versicherer zahlt?
In der Ferienzeit häuft sich die Zahl der Einbrüche. Wenn Kriminelle Fenster einschlagen, Türen mit Gewalt aufhebeln oder in der Wohnung randalieren, ist der Schaden am Gebäude oft sogar größer als der Wert des erbeuteten Diebesguts. Doch welche Versicherung springt für Einbruchschäden am Gebäude finanziell ein?
Obwohl Türen und Fenster zu den festen Bestandteilen des Gebäudes zählen, haftet für Einbruchschäden an Haus oder Wohnung nicht automatisch die Wohngebäudeversicherung. Der Grundtarif in der Gebäudeversicherung schützt nur gegen Feuer, Sturm, Hagel und Leitungswasserschäden, Beschädigungen durch Einbrüche sind nicht abgedeckt. Viele Wohngebäudeversicherer bieten gegen bezahlbaren Aufpreis aber eine Deckung für „Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte” an. In diesem Fall sind auch Einbruchschäden an Haus oder Wohnung versichert, im Zweifel in der Police nachschauen. Der Gebäudeversicherer kommt dann auch für Schäden durch versuchten Einbruch auf, wenn der Täter also gar nicht in die Wohnräume eindringen konnte. Auf der sicheren Seite ist man bei Einbruchschäden immer mit einer Hausratversicherung. Der Hausratversicherer zahlt Schäden am Gebäude ohne wenn und aber, wenn sich der Einbrecher gewaltsam Zutritt zur versicherten Wohnung verschafft. Auch Vandalismus innerhalb der Wohnung ist versichert, denn oft zerstören Einbrecher Möbel, Elektrogeräte oder andere wertvolle Wohnungseinrichtung. Wichtig: Die Versicherungssumme der Hausratpolice muss dem tatsächlichen Wert der Wohnungsausstattung entsprechen, sonst erstattet der Hausratversicherer Schäden nur anteilig.
Eine besondere Regel greift bei Einbruchschäden an Mietshäusern. Die Gebäudeversicherung des Vermieters zahlt Einbruchsschäden an einzelnen Wohnungen dann, wenn der Mieter keine Hausratversicherung hat. Vermieter brauchen deshalb eine Gebäudeversicherung mit Deckungsschutz für Einbruchschäden, denn nicht jeder Mieter ist hausratversichert. Praxis-Tipp: Als Vermieter können Sie die Gebäudeversicherung in der Betriebskostenabrechnung auf Ihre Mieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
Gebäudeversicherung, Hausratversicherung