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Wer muss das Herbstlaub auf dem Gehweg räumen?
Jetzt im Herbst häufen sich Fußgängerstürze auf glatten Wegen und glitschigem Laub. Nicht selten kommt es zu Rechtstreitigkeiten und hohen Schadenersatzforderungen. Welche Regeln gelten für die Beseitigung von Herbstlaub auf dem Gehweg vor dem Haus und wer haftet bei Unfällen?
Grundsätzlich tragen zwar Städte und Gemeinden die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Flächen, sie müssen deshalb dafür sorgen, dass Bürgersteige gefahrlos nutzbar sind. Vielerorts übertragen die Kommunen diese Pflicht per Satzung aber an die Eigentümer der anliegenden Grundstücke, die das Herbstlaub dann in Eigenregie entfernen müssen. Die Räumpflicht gilt natürlich auch, wenn das Herbstlaub gar nicht vom eigenen Grundstück stammt, sondern von Bäumen auf öffentlichem Grund oder von Nachbargrundstücken. Wie oft die Blätter wegzufegen sind, hängt von der Menge des Laubs und vom Wetter ab. Besteht Sturzgefahr, weil das Laub durchnässt und rutschig ist, muss es unter Umständen sogar mehrmals täglich entfernt werden. Laute Laubbläser und Laubsauger dürfen in Wohngebieten allerdings nur zwischen 9 und 13 und von 15 bis 17 Uhr genutzt werden, das schreibt der Gesetzgeber vor. Wichtig zu wissen: Eigentümer vermieteter Gebäude können die Pflicht zum Räumen des Gehwegs auf ihre Mieter übertragen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich so vereinbart ist. Auch in diesem Fall muss der Vermieter aber regelmäßig kontrollieren, ob der Mieter dieser Pflicht tatsächlich nachkommt.
Hauseigentümer sollten deshalb richtig versichert sein. Vor Schadenersatzforderungen von Fußgängern, die auf dem nassen Laub vor dem Haus ausrutschen und sich verletzen, sind Eigentümer ausschließlich selbst genutzter Immobilien mit einer privaten Haftpflichtversicherung ausreichend geschützt. Sie entschädigt im Ernstfall, wenn man seine Verkehrssicherungspflicht missachtet und es deshalb zu Schäden kommt. Besitzer vermieteter Ein- oder Mehrfamilienhäuser benötigen dagegen eine eigene Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung.