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Wohnrecht für den Lebenspartner sichern: So geht´s
Immer mehr Paare sind heute ohne Trauschein glücklich. Unser Tipp: Leben unverheiratete Paare gemeinsam in einem Eigenheim, kann der Eigentümer seinem Partner per Erbvertrag ein lebenslanges Wohnrecht einräumen. Andernfalls ist nicht gesichert, dass der Überlebende dort wohnen bleiben darf, falls der Eigentümer verstirbt.
Beispiel: Rolf R. ist 66 Jahre alt, sein Wohnhaus sollen später einmal die Kinder aus einer früheren Beziehung erben. Rolfs neue Partnerin Heidi H. würde gerne Ihre Mietwohnung aufgeben und ganz zu Rolf ziehen. Allerdings hat Sie Bedenken, dass seine Kinder sie vor die Tür setzen, falls er vor ihr versterben sollte, denn in hohem Alter will sie natürlich nicht mehr umziehen müssen. Heidis Skepsis hat einen guten Grund, denn nicht eheliche bzw. nicht eingetragene Lebenspartner werden im Erbfall tatsächlich wie fremde Personen behandelt. Bleibt ein Partner zurück und hat der Verstorbene zu Lebzeiten keine andere Regelung getroffen, können dessen Kinder das Erbe sofort beanspruchen und verlangen, dass der Überlebende binnen 30 Tagen auszieht. In einem Erbvertrag räumt Rolf seiner Partnerin deshalb ein lebenslanges Wohnrecht in seinem Haus ein, um mögliche Erbstreitigkeiten zu vermeiden.
Ein solcher Erbvertrag sollte vom Notar aufgesetzt und beurkundet werden, die Gebühren liegen je nach Wert des Wohnrechts meist zwischen 100 Euro und 300 Euro. Im Erbvertrag können sich unverheiratete Lebenspartner auch gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Der Überlebende erbt dann das alles Sach- und Geldvermögen des Anderen bis auf den gesetzlichen Pflichtteil, der den Kindern des Verstorbenen zusteht. Tipp: Als Hauseigentümer sollte man sich im Erbvertrag außerdem ein Rücktrittsrecht sichern, falls es unerwartet doch noch zur Trennung vom neuen Partner kommt.